{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-01-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000242_2011-01-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000242.pdf?ID=150000242", "Checksum": "15d2e634c162645e7f2790c95e8e2d48"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 14.01.2011 150000242"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 14.01.2011 150000242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 14.01.2011 150000242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:27", "Checksum": "a5bfd9486b8110da812e20af17983e29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 14.01.2011 150000242\n\nSachliche Begründung\nAus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 1 BV folgt, dass in relevanter Hinsicht\ngleiche Sachverhalte rechtlich gleich zu behandeln sind und sich jede Ungleichbehandlung sachlich\nbegründen lassen muss11. Dazu muss die zu regelnde Materie im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt beurteilt werden; verschiedene Sachverhalte können nicht an sich, sondern immer nur mit\nBezug auf einen bestimmten Gesichtspunkt gleich oder ungleich sein12. Daneben sind Wertungen zu\ntreffen; es ist je nach Ort, Zeit und den herrschenden Anschauungen unterschiedlich zu beantworten,\n\n9 Botschaft BV, BBl 1997 142; Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz 4. Auflage Verlag Stämpfli\n2008, S. 653; Biaggini, Kommentar zu Art. 8 BV, Orell Füssli Verlag 2007, Rz. 9ff.; Regina Kiener / Walter Kälin Grundrechte, Stämpfli Verlag 2007, S. 349ff.\n10 134 I 123 E. 9.1.\n11 Müller / Schefer, Grundrechte S. 654.\n12 Müller / Schefer, Grundrechte S. 656.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2011, Ausgabe vom 3. August 2011 28\nGutachten Fasel\n\nwas als sachlicher Grund einer Ungleich- oder einer Gleichbehandlung gilt13. Eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn das Gesetz mit einer gewissen Präzision darauf zugeschnitten ist, das\nanvisierte Ziel zu erreichen; es muss bezüglich einer rechtlichen Regelung somit dargetan werden,\ndass die in Frage stehende Differenzierung erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen14. Rechtliche\nGleichbehandlungen und Differenzierungen müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, die\nsie regeln15: Bei jeder Ungleichbehandlung ist sachlich zu begründen, inwiefern mit Bezug auf die\ntatsächlichen Verhältnisse, die Gegenstand der Regelung sind, eine Differenzierung gerechtfertigt\nerscheint16. Rechtliche Differenzierungen können auch gerechtfertigt sein, um externe Ziele zu verfol-\ngen17.\n\nDie Prüfung in Bezug auf die konkrete Fragestellung\n1. Das FLG hat sowohl eine agrarpolitische, wie auch eine familienpolitische Komponente, weshalb es\nsich sowohl auf Art. 104 Abs. 2 und 3 BV wie auch auf Art. 116 Abs. 2 BV stützt. Dieser Umstand\nerklärt, weshalb die Familienzulagenregelung nach FLG in manchen Bereichen auf die Familienzulagenordnung nach FamZG verweist, für die Fragen der Finanzierung und einige weitere Privilegierungen jedoch eine spezielle Regelung vorbehält. Soweit die Zulagenregelung nach FLG nicht rein\nfamilienpolitische, sondern vor allem landwirtschaftsstrukturpolitische Ziele verfolgt, weicht sie vom\nFamZG ab.\n2. Diese Sonderregelung hat ihre sachliche Begründung in der Landwirtschafts-strukturpolitik des\nBundes. Art. 104 Abs. 2 BV ermächtigt den Bund, subsidiär zur zumutbaren Selbsthilfe der Branche,\nbodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe zu fördern. Die Förderungs- und Erhaltungsmassnahmen\nkönnen nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. In Abs. 3 stellt der Verfassungsgeber einen nicht abschliessenden Katalog von Massnahmen18 zur Verfügung, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Nach Abs. 4 werden die Massnahmen nach Abs. 3 mittels zweckgebundener\nMittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und mit allgemeinen Bundesmitteln finanziert.\n3. Die landwirtschaftsstrukturpolitischen Ziele des Bundes nach Art. 104 BV sind externe Regelungsziele im Sinne der obigen Ausführungen. Der Handlungsspielraum des Bundes, insbesondere der\nnicht abschliessende Massnahmenkatalog nach Art. 104 Abs. 3 BV rechtfertigt aus strukturpolitischen\nGründen eine unterschiedliche Behandlung der Selbstständigen innerhalb und ausserhalb der Landwirtschaft.\n4. Die Familienzulagen nach FLG gelten im heutigen Kontext der Landwirtschaftspolitik des Bundes\nals sozialpolitisch motivierte Direktzahlungen19 und gehören zusammen mit anderen Direktzahlungen\nund weiteren Privilegierungen in ein differenziertes Gefüge produkt-unabhängiger Einkommensbestandteile zur Gewährleistung eines existenzsichernden Einkommens des bäuerlichen Familienbe-\ntriebs20.\n5. Das Bundesgericht erblickt in der Tatsache, dass gewisse Leistungen, welche vom Staat erbracht\noder subventioniert werden und nur einem bestimmten Teil der Bevölkerung zugutekommen, während\nandere Teile der Bevölkerung ähnliche Leistungen aus eigenen Mitteln bezahlen, nicht per se eine\nverfassungswidrige Ungleichbehandlung, solange diese sachlich haltbar und willkürfrei begründet\nwird. Danach wäre es eine Überspannung des Rechtsgleichheitsgebots, wenn dieses dahingehend\ninterpretiert würde, dass die staatlichen Mittel allen Einwohnern zu genau gleichen Teilen zukommen\nmüssen21.\n\n"}