{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2011-01-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000242_2011-01-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000242.pdf?ID=150000242", "Checksum": "15d2e634c162645e7f2790c95e8e2d48"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 14.01.2011 150000242"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 14.01.2011 150000242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 14.01.2011 150000242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:27", "Checksum": "a5bfd9486b8110da812e20af17983e29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 14.01.2011 150000242\n\nGeltungsbereich\nDas Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)3,\nursprünglich per Vollmachtenbeschluss vom 9. Juni 1944 als Beihilfenordnung für landwirtschaftliche\nArbeitnehmer und Kleinbauern im Berggebiet konzipiert, regelt die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende und selbstständige Landwirtinnen und Landwirte4. Das FLG verfolgt sowohl\nagrarpolitische wie auch familienpolitische Ziele5. Es verweist in weiten Teilen auf die Familienzulagenregelung nach dem FamZG. Daneben enthält es jedoch einige vom FamZG abweichende Besonderheiten, wie beispielsweise die Haushaltungszulage (Art. 2 Abs. 2 und 3 FLG), die Erhöhung der\nZulagen für Familien in Berggebieten (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 FLG) sowie die Regelung über die\nFinanzierung (Art. 18ff. FLG). Es hat seine verfassungsmässige Grundlage sowohl im Landwirtschaftsartikel nach Art. 104 BV, insbesondere in Abs. 3 Bst. a, wie auch im Familienschutzartikel nach\nArt. 116 Abs. 2 BV6, wenngleich im Ingress des Gesetzes nur Art. 104 BV aufgeführt wird7.\n\nFinanzierung\nDie Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende werden durch Arbeitgeberbeiträge (2 %\ndes ausgerichteten Barlohnes) sowie durch Beiträge des Bundes (zwei Drittel) und der Kantone (ein\nDrittel) finanziert. Die Familienzulagen für Selbstständige in der Landwirtschaft werden vollumfänglich\ndurch Beiträge des Bundes und der Kantone finanziert. An dieser Sonderregelung wurde vom\nGesetzgeber auch nach Inkrafttreten des FamZG festgehalten. Die vom FamZG abweichende Regelung wurde mit den besonderen landwirtschafts- und strukturpolitischen Zielsetzungen dieser Zulage\nbegründet8.\n\n1 SR 836.2\n2 P. Mahon, Kommentar zu Art. 34quinquies aBV, Rz. 54ff; Luzius Mader, St. Galler Kommentar 2. Auflage 2008 zu Art. 116\nBV, Rz. 8.\n3 SR 836.1\n4 Botschaft FLG: BBl 1952 I 206.\n5 Botschaft Agrarpolitik 2011, BBl 2006 6498 Ziff. 4.2.\n6 Giovanni Biaggini, Kommentar zu Art. 116 BV, Orell Füssli Verlag 2007, Rz. 4; Luzius Mader, St. Galler Kommentar zu\nArt. 116 BV, Rz. 9; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1952 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, BBl 1952 I 221.\n7 Der ebenfalls aufgeführte Art. 123 BV, hat bezüglich der hier diskutierten Frage keine Bewandtnis.\n8 Bericht der SGK-N zur pa. Iv. Fankhauser, BBl 1999 3237f.; Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 2006 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011), BBl 2006 6496.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2011, Ausgabe vom 3. August 2011 27\nGutachten Fasel\n\nZwischenfazit\nDas FamZG gilt für Arbeitnehmende und nicht Erwerbstätige ausserhalb der Landwirtschaft. Die Familienzulagen für die Erwerbstätigen in der Landwirtschaft werden spezialgesetzlich im Bundesgesetz\nvom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) geregelt; dieses verweist\nbezüglich der Arten der Zulagen und der Modalitäten der Ausrichtung weitgehend auf die Bestimmungen des FamZG.\n\nDie parlamentarische Initiative Fasel\nDie pa. Iv. Fasel verlangt die Öffnung des Geltungsbereichs des FamZG auf selbstständig Erwerbstätige ausserhalb der Landwirtschaft. Gemäss Entwurf der SGK-N vom 4. Mai 2009 soll die Finanzierung, wie sie im geltenden Gesetz für die Arbeitnehmenden geregelt ist (Art. 16 FamZG), durch Beiträge an die Familienausgleichskassen finanziert werden. Danach würden von den Selbstständigerwerbenden aufgrund eines Prozentsatzes ihres AHV-pflichtigen Einkommens Beiträge erhoben, die\nsie der zuständigen Familienausgleichskasse entrichten müssten.\nDamit unterscheidet sich die nun vorgesehene Finanzierungsregelung von der Regelung nach Art. 19\nFLG, nach welcher die Familienzulagen für Selbstständige in der Landwirtschaft vollumfänglich von\nder öffentlichen Hand, nämlich zu zwei Dritteln durch den Bund und zu einem Drittel durch die Kantone geleistet werden.\nDie selbstständig Erwerbstätigen ausserhalb der Landwirtschaft müssten nach dieser Regelung somit\nselber für die Finanzierung ihrer Familienzulagen aufkommen, währenddem die Selbstständigen in der\nLandwirtschaft keine Beiträge leisten müssen\nIm Folgenden wird geprüft, ob sich diese unterschiedlichen Regelungen, die eine ungleiche Behandlung der beiden Berufsgruppen darstellen, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit rechtfertigen\nlassen.\n\nArt. 8 BV Rechtsgleichheit\n«Art. 8 Abs. 1 BV\n1\nAlle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.»\nDas allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs.1 BV ist ein selbstständiges Grundrecht, welches in allgemeiner Weise die Gleichbehandlung durch alle staatlichen Organe garantiert. Es bindet\nnicht nur den Rechtsanwendenden, sondern auch den Gesetzgeber9. Nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts verstösst ein Erlass gegen Art. 8 Abs. 1 BV:\n«…., wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die\nein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn\nGleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner\nUngleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger\nGrund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich\nbeantwortet werden. …10»\n\n"}