eine erhöhte Kontrolldichte dürfte bei 70 bis 75 Jahren liegen. Die Periodizität der Kontrollen ab der Altersgrenze sollte nicht weniger als fünf Jahre betragen; eine dichtere Kontrolle könnte gegen den Grundsatz des verhältnismässigen Verwaltungshandelns (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) verstossen. Auf der Grundlage des geltenden Berufsrechts für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer kann somit die Geometerkommission zur Sicherstellung der Qualität der Arbeiten in der amtlichen Vermessung bei im Register eingetragenen Personen, die ein Alter über 70 Jahre aufweisen, periodische Inspektionen zur Abklärung ihrer «beruflichen Fitness» durchführen bzw. durchführen lassen.