Die Ungleichbehandlung lässt sich im vorliegenden Fall aber qualifiziert rechtfertigen. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, dass der Gesetzgeber eine generelle Altersgrenze für die Tätigkeit in der amtlichen Vermessung statuieren könnte,103 welche mit Art. 8 Abs. 2 BV vereinbar ist, so kann daraus gefolgert werden, dass auch die mildere Massnahme einer erhöhten Aufsichts- bzw. Kontrolldichte verfassungskonform ist. Zudem weist die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützte Praxis hinsichtlich der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer darauf hin, dass eine erhöhte Kontrolldichte bei älteren Menschen zum Zweck des Polizeigüterschutzes zulässig ist.104 Die Altersgrenze für