a GeomV noch gewährleistet ist. Mithin drängt sich bei den im Register eingetragenen Personen ab einer bestimmten Altersgrenze eine periodische Überprüfung dieser Fragen aus der Sicht der Geometerkommission als Aufsichtsbehörde grundsätzlich auf. Eine Anknüpfung einer erhöhten Kontroll- und Inspektionstätigkeit ausschliesslich am Merkmal des Alters scheint allerdings geeignet, eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV darzustellen. Die Ungleichbehandlung lässt sich im vorliegenden Fall aber qualifiziert rechtfertigen.