6.3 Möglichkeiten des Vorgehens durch die Geometerkommission Wie bereits erwähnt, stellen sich hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen Fragen, die mit dem zunehmenden Alter einer eingetragenen Person zusammenhängen.102 Zudem stellt sich bei im Register eingetragenen Personen mit hohem Alter, bei denen der Patenterwerb schon lange zurückliegt, die Frage des genügenden Weiterbildungsstands (Art. 22 Abs. 1 Bst. g GeomV). Letztlich stellt sich bei im Register eingetragenen Personen mit hohem Alter allenfalls auch die grundsätzliche Frage, ob eine Berufsausübung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bst. a GeomV noch gewährleistet ist.