Die Geometerkommission kann ein Disziplinarverfahren eröffnen, wenn ein erhärteter Verdacht besteht, dass die Selbstdeklaration unterlassen wurde. Gleiches gilt auch, wenn der Verdacht besteht, eine im Register eingetragene Person habe ihre Weiterbildungspflicht (Art. 22 Abs. 1 Bst. g GeomV) erheblich vernachlässigt und weise deshalb nicht mehr den notwendigen Ausbildungsstand auf.