Die Geometerkommission – oder in ihren Auftrag die kantonale Vermessungsaufsicht – kann jederzeit und auch ohne bestimmten Grund (d.h. auch im System einer zufallsgenerierten Stichprobe) Inspektionen durchführen. Wenn eine im Register eingetragene Person den Wegfall einer Eintragungsvoraussetzung nicht von sich aus meldet, so stellt dies eine Verletzung einer Berufspflicht (Art. 22 Abs. 1 Bst. f GeomV)101 und damit gleichzeitig auch einen Disziplinartatbestand dar. Die Geometerkommission kann ein Disziplinarverfahren eröffnen, wenn ein erhärteter Verdacht besteht, dass die Selbstdeklaration unterlassen wurde.