In der Aufsichtstätigkeit der Geometerkommission gibt es Vorstufen der Disziplinaraufsicht, die ausserhalb eines förmlichen Disziplinarverfahrens stehen (allenfalls vor dem Verfahren). Diese dienen einerseits der normalen Aufsichtstätigkeit und andererseits – ähnlich wie die polizeiliche Vorermittlung – der Abklärung der Frage, ob überhaupt ein genügender Anfangsverdacht für die Eröffnung eines förmlichen Disziplinarverfahrens (Art. 25 Abs. 1 GeomV) besteht: – Schriftliche Anfrage an eine im Register eingetragene Person mit der Bitte um Erteilung von Auskünften oder Zustellung von Unterlagen (Art. 22 Abs. 1 Bst. f GeomV); – Durchführung einer Inspektion (Art.