ist die Verletzung von Berufspflichten. Auch die als separater Disziplinarfall genannte Verweigerung des Inspektionsrechts stellt letztlich eine Verletzung einer Berufspflicht dar (Art. 22 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 23 GeomV). Im Rahmen eines förmlich eröffneten Disziplinarverfahrens kann die Geometerkommission bestimmte Untersuchungshandlungen durchführen (Art. 25 Abs. 4 GeomV). Sie kann die Durchführung an Ausschüsse delegieren (Art. 32 Abs. 2 GeomV). In der Aufsichtstätigkeit der Geometerkommission gibt es Vorstufen der Disziplinaraufsicht, die ausserhalb eines förmlichen Disziplinarverfahrens stehen (allenfalls vor dem Verfahren).