6.2 Disziplinarrecht Bereits der Gesetzgeber hat ein Disziplinarrecht für die im Register eingetragenen Personen vorgesehen (Art. 41 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Bst. f. GeoIG), welches in einem Zusammenhang mit den ebenfalls zu statuierenden Berufspflichten (Art. 41 Abs. 3 Bst. g GeoIG) steht.100 In der Geometerverordnung werden die Berufspflichten (Art. 22 GeomV) sowie das Disziplinarrecht (Art. 25-28 GeomV) ausführlich geregelt. Der einzige Grund zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens (Art. 25 Abs. 1 GeomV) und zur Verhängung von Disziplinarmassnahmen (Art. 26 Abs. 1 GeomV) ist die Verletzung von Berufspflichten.