a und b GeomV. Bei der Frage, ob eine strafrechtliche Verurteilung mit der Ausübung des Geometerberufs unvereinbar ist, besteht demgegenüber für die Geometerkommission ein kleiner Ermessensspielraum.99 Problematisch ist demgegenüber der Wegfall der Befähigung zur selbstständigen Berufsausübung (Art. 17 Bst. d GeomV). Hier dürften seitens der Geometerkommission in der Regel weitere Abklärungen (Einholen von Auskünften und Unterlagen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Bst. j GeomV bei der betroffen Person; Auftrag an kantonale Vermessungsaufsicht gemäss Art. 23 GeomV) notwendig sein. Allenfalls drängt sich eine Inspektion (Art.