24 Abs. 2 GeomV) erfolgt oder ob sich die Tatsache aus eigener Wahrnehmung der Geometerkommission – beispielsweise auf der Grundlage einer Inspektion (Art. 23 GeomV) – ergibt. Wesentlich ist, dass der Löschungsgrund in den Akten zweifelsfrei belegt ist. Bei den Löschungsgründen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b-d GeomV ist dies unproblematisch. Ebenfalls unproblematisch ist es beim Wegfall von Eintragungsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Bst. a und b GeomV.