6.1.2 Wegfall von Eintragungsvoraussetzungen Wenn Eintragungsvoraussetzungen wegfallen, so muss die Geometerkommission zwingend die Löschung aus dem Geometerregister verfügen (Art. 19 Abs. 1 Bst. a GeomV). Die Verordnung lässt der Geometerkommission – wie bei den anderen in der GeomV aufgeführten Löschungsgründen – diesbezüglich kein Ermessen. Grundsätzlich ist es unbeachtlich, auf welchem Weg die Geometerkommission vom Löschungsgrund erfährt, d.h. ob die im Register eingetragene Person dies in Wahrnehmung der Selbstdeklarations- pflicht98 mitteilt, ob eine Mitteilung der kantonalen Vermessungsaufsicht oder der Strafverfolgungsbehörden (Art. 24 Abs. 2 GeomV)