Es ist wichtig, klar zwischen dem Verfahren zur Löschung des Registereintrags (Art. 19 GeomV) und dem Disziplinarverfahren (Art. 25 GeomV) zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist vom Gesetzgeber gewollt.97 Das Disziplinarverfahren unterscheidet sich vom Löschungsverfahren auch dadurch, dass es – unter Mitteilung an die betroffene Person – immer förmlich eröffnet werden muss (Art. 25 Abs. 1 GeomV) und dass die betroffene Person immer zur Stellungnahme eingeladen werden muss (Art. 25 Abs. 2 GeomV). Der einzige Berührungspunkt der beiden Verfahren ist der, dass im Falle einer Disziplinarverfügung, mit der ein befristetes oder unbefristetes Berufsausübungsverbot (Art. 26 Abs. 1 Bst.