Nach der hier vertretenen Auffassung sind im Geometerregister eingetragene Personen verpflichtet, der Geometerkommission von sich aus mitzuteilen, wenn Eintragungsvoraussetzungen wegfallen. Dies ergibt sich inhärent aus dem Registersystem sowie ausdrücklich aus der Wahrheitspflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden (Art. 22 Abs. 1 Bst. j GeomV). Das Wegfallen einer Eintragungsvoraussetzung als solches ist ein Löschungsgrund und löst das Verwaltungsverfahren auf Löschung aus dem Register aus (Art. 19 GeomV), welches mit der Löschungsverfügung endet; es stellt aber keinen Disziplinartatbestand dar. Es ist wichtig, klar zwischen dem Verfahren zur Löschung des Registereintrags (Art.