Die Voraussetzungen müssen zudem während der gesamten Dauer der Eintragung und damit der Tätigkeit in der amtlichen Vermessungen erfüllt sein; der Wegfall einer einzigen Voraussetzung führt zur Löschung aus dem Register (Art. 19 Abs. 1 Bst. a GeomV)96. Das Geometerrecht setzt hinsichtlich des Weiterbestands der Eintragungsvoraussetzungen grundsätzlich auf Selbstdeklaration: Nach der hier vertretenen Auffassung sind im Geometerregister eingetragene Personen verpflichtet, der Geometerkommission von sich aus mitzuteilen, wenn Eintragungsvoraussetzungen wegfallen.