a GeomV) kennt das Geoinformationsrecht noch drei persönliche Voraussetzungen, nämlich die volle Handlungs- und Urteilsfähigkeit (Art. 17 Bst. b GeomV), die Befähigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (Art. 17 Bst. d GeomV)95 und das Fehlen von strafrechtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung (Art. 17 Bst. c GeomV). Damit eine Eintragung in das Geometerregister erfolgen kann, müssen diese Voraussetzungen nachgewiesen werden (Art. 18 Abs. 2 GeomV). Die Voraussetzungen müssen zudem während der gesamten Dauer der Eintragung und damit der Tätigkeit in der amtlichen Vermessungen erfüllt sein;