6 Handhabung des geltenden Rechts durch die Geometerkommission 6.1 Eintragungsvoraussetzungen 6.1.1 Grundsätzliches Art. 17 GeomV legt die Voraussetzungen der Eintragung in das Geometerregister und damit – da die Eintragung Voraussetzung zur Berufsausübung ist (Art. 41 Abs. 1 GeoIG) – auch die Voraussetzungen zur Berufsausübung fest. Zusätzlich zur fachlichen Voraussetzung des Besitzes des Patents als Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer (Art. 17 Bst. a GeomV) kennt das Geoinformationsrecht noch drei persönliche Voraussetzungen, nämlich die volle Handlungs- und Urteilsfähigkeit (Art.