Die zusätzlichen Voraussetzungen92 für eine Altersgrenze sind ebenfalls gegeben. Eine Altersgrenze in der amtlichen Vermessung lässt sich – wie aufgezeigt – qualifiziert begründen. Eine neue oder zusätzliche Stigmatisierung älterer Menschen findet nicht statt, weil der allenfalls mit 70 oder 75 Jahren erzwungene Berufsausstieg sozialadäquat ist – die meisten Menschen sind in diesem Alter längst aus dem ordentlichen Erwerbsleben ausgeschieden. Letztlich sind Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit im Sinne des Polizeigüterschutzes immer grundsatzkonform.93