Gleichzeitig erfordern der hohe Technisierungsgrad und die rasche technologische Entwicklung ein hohes Mass an geistigen Fähigkeiten, namentlich auch an Lernfähigkeit, da man sich bei den Arbeiten in der amtlichen Vermessung trotz der gesetzlichen Methodenfreiheit (Art. 8 Abs. 3 GeoIG) der Technologisierung faktisch kaum entziehen kann. Die Anforderungen an die «berufliche Fitness» sind somit bei der amtlichen Vermessung höher anzusetzen als beim Notariat oder im Kaminfegergewerbe, insgesamt wohl mindestens so hoch wie bei der chirurgischen Medizin. Hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Altersgrenze gilt es Alternativen der Qualitätssicherung im Alter zu prüfen.