41 Abs. 1 GeoIG und Art. 44 Abs. 2 VAV zu berücksichtigen, dass die durch den Registereintrag berechtigte Person die Arbeiten persönlich ausführen muss oder durch Hilfspersonal unter der unmittelbaren Aufsicht bzw. unter eigener Mitwirkung ausführen lassen muss. Dies erfordert eine genügende körperliche Leistungsfähigkeit für das Vornehmen von Feldarbeiten oder doch für deren Überwachung unmittelbar vorort (im Feld).