36 Abs. 2 BV für den Grundrechtseingriff sind somit gegeben. Eine generelle Altersgrenze scheint ab einem entsprechend gut begründeten Alter grundsätzlich dazu geeignet, eine Absicherung vor den durch die mit dem Alter abnehmenden körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Berufsausübenden ausgehenden Qualitätseinbussen zu bieten; dafür finden sich insbesondere auch Hinweise in der Rechtsprechung der Schweiz und Deutschlands.89 Die Herausforderung beim Festlegen einer Altersgrenze wird somit sein, das notwendige Höchstalter zu bestimmen. Bei der amtlichen Vermessung gilt es diesbezüglich im Lichte von Art. 41 Abs. 1 GeoIG und Art.