Eine Altersgrenze im Sinne des Polizeigüterschutzes würde somit einen legitimen Zweck zur Ungleichbehandlung darstellen und Art. 8 Abs. 2 BV nicht grundsätzlich widersprechen. Die Gewährleistung der Sicherheit im Rechtsverkehr, insbesondere im Grundstückverkehr, stellt ein sehr wichtiges und gewichtiges öffentliches Interesse dar, und der Schutz der betroffenen Privaten in ihren Eigentumsrechten dient dem Grundrechtsschutz.88 Die Erfordernisse von Art. 36 Abs. 2 BV für den Grundrechtseingriff sind somit gegeben.