Es scheint, dass Altersgrenzen nur bei Beliehenen, nicht aber bei freiberuflich tätigen Personen in reglementierten Berufen bestehen.83 Die Lehre84 und die Rechtsprechung85 erachten verhältnismässig angesetzte generelle Altersgrenzen zur Sicherung der Qualität und zur Abwehr von Gefahren für die Klientschaft und die Sicherheit des Rechtsverkehrs grundsätzlich als zulässig. Zur Begründung wird die mit dem Alter abnehmende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit angeführt. Im Rechtsvergleich mit vergleichbaren freien Berufen in Deutschland und Österreich zeigt sich eine unterschiedliche Kultur.