4.3 Zwischenergebnis: Unterschiedliche Regelungen Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Altersgrenzen für die freiberufliche Ausübung reglementierter Berufe dem schweizerischen Rechtssystem eher fremd sind. Abgesehen von den Altersgrenzen für Notarinnen und Notare81 in zwei Kantonen scheinen solche Altersgrenzen nur für die Kaminfegerinnen und Kaminfeger82 zu bestehen. Es scheint, dass Altersgrenzen nur bei Beliehenen, nicht aber bei freiberuflich tätigen Personen in reglementierten Berufen bestehen.83