4.2.2 Österreich Auch Österreich kennt eine mit den im Geometerregister eingetragenen Personen vergleichbare berufliche Funktion in der amtlichen Vermessung. Die einzigen freiberuflich tätigen Vermessungsbefugten sind die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen.78 Deren Berufsrecht ist einerseits im Ziviltechnikergesetz (ZTG)79 und andererseits im Ziviltechnikerkammergesetz (ZTKG)80 geregelt. Ein Umkehrschluss aus § 29 Abs. 2 Ziff. 1 ZTKG zeigt auf, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass für die Ingenieurkonsulenten keine Altersgrenze besteht.