Die Altersgrenze wird mit der Gewährleistung einer kontinuierlichen Amtsführung, mit der Verhinderung des Missbrauchs der staatlichen Altersvorsorge sowie mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die berufliche Schaffenskraft und die persönliche Einsichtsfähigkeit zwischen dem 60. und 70. Lebensjahr abnehmen, begründet.76 Die Verfassungsmässigkeit einer solchen Altersgrenze wird rechtsvergleichend mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte betreffend vergleichbare Berufe begründet77 – eine unmittelbare Entscheidung des BVerfG zur Frage besteht offenbar nicht.