4.2 Vergleich mit dem benachbarten Ausland 4.2.1 Deutschland Das Vermessungsrecht ist in Deutschland primär Ländersache.73 Bis auf Bayern kennen alle Länder die Institution der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI).74 Die Mehrzahl der Ländergesetzgebungen kennt ein Höchstalter von 60 Jahren für die ÖbVI.75 Die Altersgrenze wird mit der Gewährleistung einer kontinuierlichen Amtsführung, mit der Verhinderung des Missbrauchs der staatlichen Altersvorsorge sowie mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die berufliche Schaffenskraft und die persönliche Einsichtsfähigkeit zwischen dem 60. und 70. Lebensjahr abnehmen, begründet.76