Er begründete dies u.a. mit der lückenhaften und inkonsistenten Begründung des Höchstalters durch den deutschen Gesetzgeber. Dem Diskriminierungsverbot steht insbesondere entgegen, dass die Altersgrenze, die das einzige Ziel habe, die Gesundheit der Patientinnen und Patienten vor dem Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Vertragsärztinnen und -ärzten, die dieses Alter überschritten haben, zu schützen, nur für Vertragsärztinnen und -ärzte der Kassen nicht aber generell für alle ärztlichen Tätigkeiten gelte.61