Mit der inzwischen aufgehobenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren (§ 95 Abs. 7, Satz 3 SGB V) befasste sich das BVerfG ebenfalls und befand sie ebenfalls als grundgesetzkonform.60 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befand demgegenüber diese Altersgrenze als eine mit dem EU-Recht unvereinbare Diskriminierung wegen des Alters. Er begründete dies u.a. mit der lückenhaften und inkonsistenten Begründung des Höchstalters durch den deutschen Gesetzgeber.