Diese Regelung wurde im Jahr 2009 wieder aufgehoben.57 Weiter wurde 1988 eine Altersgrenze von 55 Jahren dahingehend eingeführt, dass Ärztinnen und Ärzte ab diesem Alter grundsätzlich nicht mehr neu zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wurden.58 Die letztgenannte Altersgrenze wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als mit dem Grundgesetz vereinbar erachtet.59 Mit der inzwischen aufgehobenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren (§ 95 Abs. 7, Satz 3 SGB V) befasste sich das BVerfG ebenfalls und befand sie ebenfalls als grundgesetzkonform.60