Es ging somit nicht um eine generelle Altersgrenze für die ärztliche Tätigkeit, sondern nur um eine Altergrenze für die Kassenleistung. Der Bundesrat begründete seinen Antrag mit den im Alter abnehmenden intellektuellen und geistigen Fähigkeiten und mit dem Rückstand in der Anpassung an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Techniken.54 Die Gesetzesänderung wurde so nicht umgesetzt. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, die vom Bundesrat beantragte, vom Parlament aber verworfene Regelung sei im Lichte von Art. 8 Abs. 2 BV verfassungskonform.55 In Deutschland bestanden verschiedene Regelungen mit Altersschranken für Ärztinnen und Ärzte.