Dies bedeutet aber hinsichtlich der Befähigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung gemäss Art. 17 Bst. d GeomV, dass die einzutragende Person von ihrer physischen und psychischen Verfassung und von ihrem Ausbildungsstand her in der Lage sein muss, alle Arbeiten der amtlichen Vermessung persönlich auszuführen oder doch mindestens vorort kompetent zu begleiten.