41 Abs. 1 GeoIG und Art. 44 Abs. 2 VAV betrachtet werden, welche für die Ausführung von bestimmten Arbeiten der amtlichen Vermessung besondere berufliche Befähigung voraussetzen. Diese Arbeiten müssen grundsätzlich durch eine im Register eingetragene Person persönlich oder doch unter deren unmittelbaren Aufsicht bzw. deren Mitwirken erfolgen. Feldarbeiten wie Auswertungen dürfen somit nicht vollumfänglich dem Hilfspersonal überlassen werden. Dies bedeutet aber hinsichtlich der Befähigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung gemäss Art.