– Befähigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (Art. 17 Bst. d GeomV): Ebenfalls erforderlich ist, dass die im Geometerregister eingetragene Personen «fähig sind, den Geometerberuf eigenverantwortlich auszuüben». Dies erfordert einerseits, dass die fachlichen Entscheide unabhängig gefällt werden können, unbesehen davon, ob die Person in einem privaten Unternehmen oder einer öffentlichen Verwaltung beschäftigt ist.51 Andererseits muss diese Vorschrift auch im Lichte von Art. 41 Abs. 1 GeoIG und Art.