und Abschlüsse (Matura, Hochschulstudium, Praktikum, Geometerprüfung) eingeschränkt. Nach oben bestehen zwei inhärente Schranken, die mit dem Alter zusammenhängen: – Handlungs- und Urteilsfähigkeit (Art. 17 Bst. b GeomV): Die Eintragung in das Geometerregister erfordert volle Handlungs- und Urteilsfähigkeit. Diese kann durch vorwiegend altersbedingte bzw. in höherem Alter auftretende psychische Erkrankungen (Alzheimer, Demenz, etc.) nicht mehr gegeben sein. – Befähigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (Art.