In das Geometerregister eingetragen werden Personen, die (kumulativ) das Patent als Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer besitzen, die handlungs- und urteilsfähig sind, die nicht strafrechtlich verurteilt wurden wegen Handlungen, die mit der Ausübung des Geometerberufs unvereinbar sind, oder deren Eintrag im Strafregister entfernt ist; und die fähig sind, den Geometerberuf eigenverantwortlich auszuüben (Art. 17 GeomV). Das geltende Recht für die Berufszulassung in der amtlichen Vermessung enthält somit keine ausdrückliche Altersgrenze. Inhärent enthalten aber die Zulassungsvorschriften Einschränkungen, die das Alter betreffen.