Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist (Art. 41 GeoIG). Diese Regelung wird in Art. 44 VAV teilweise noch genauer ausgeführt. In das Geometerregister eingetragen werden Personen, die (kumulativ) das Patent als Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer besitzen, die handlungs- und urteilsfähig sind, die nicht strafrechtlich verurteilt wurden wegen Handlungen, die mit der Ausübung des Geometerberufs unvereinbar sind, oder deren Eintrag im Strafregister entfernt ist;