Zweitens nehmen die Grenzen in den Plänen der Amtlichen Vermessung am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil. Nachträgliche Korrekturen von Vermessungsfehlern sind nur begrenzt möglich und mit einem grossen Aufwand verbunden. Drittens muss der Bürger darauf vertrauen können, dass die öffentlichen Register fachgerecht und sorgfältig geführt werden. Denn dingliche Rechte sind als unverjährbare Rechte auf lange Dauer angelegt. Infolgedessen können Fehler bei der Amtlichen Vermessung für die Betroffenen schwerwiegende Konsequenzen haben.»50