Wer eine staatliche Tätigkeit oder ein öffentliches Amt ausübt, kann sich nicht auf die Wirtschaftsfreiheit berufen; dies wurde in der Rechtsprechung u.a. am Beispiel von Anwältinnen und Anwälten als Offizialverteidiger oder bezüglich der Notarinnen und Notare bei der öffentlichen Beurkundung festgehalten.42 Die Wirtschaftsfreiheit darf nach den allgemeinen, in Art. 36 BV umschriebenen Regeln für Grundrechtseingriffe eingeschränkt werden.43 Insbesondere zulässig sind Einschränkungen zum Polizeigü- terschutz44; solche finden sich denn auch zahlreich im Hinblick auf den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten bzw. auf den Schutz des Rechtsverkehrs.