2.3 Vereinbarkeit mit der Wirtschaftsfreiheit Die in Art. 27 BV verankerte Wirtschaftsfreiheit enthält als Teilgehalte insbesondere die Berufszugangsfreiheit, d.h. den Schutz gegen staatliche Massnahmen, die den Marktzutritt verhindern, und die Berufsausübungsfreiheit, d.h. den Schutz jeder «gewerbsmässig ausgeübten, privatwirtschaftlichen Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinns dient»40.41 Wer eine staatliche Tätigkeit oder ein öffentliches Amt ausübt, kann sich nicht auf die Wirtschaftsfreiheit berufen;