Es ist insbesondere die Frage zu beantworten, «ob das der Schranke zugrunde gelegte Alter nicht auch höher angesetzt werden könnte, ohne dass dadurch die Erreichung des Regelungsziels substanziell beeinträchtigt würde»37. – Zumutbarkeit für die Betroffenen: Voraussetzung für eine Altersgrenze ist letztlich die Zumutbarkeit der fraglichen Altersschranke für die konkret davon Betroffenen. Es sind die Interessen an der Erreichung des fraglichen Ziels mit jenen älterer Menschen abzuwägen, die von der Altersschranke betroffene Tätigkeit oder sonstige Lebensgestaltung weiterhin wahrnehmen zu können.