– Erforderlichkeit der Massnahme: Eine Altersgrenze muss erforderlich sein, um das von ihr anvisierte Ziel tatsächlich zu erreichen. Auch dieses Erfordernis lehnt sich – als Teilgehalt des Erfordernis der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)34 – an die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe an. Dies bedeutet insbesondere, dass andere, nicht auf das Alter abstellende Massnahmen das fragliche Ziel nicht ebenso oder jedenfalls annähernd so gut zu erreichen vermögen.35