Dies ist zunächst dann der Fall, wenn die Altersschranke solchen Tatsachen Rechnung trägt, die bei Menschen eines gewissen Alters mit überwiegender Häufigkeit zutreffen; in diesem Fall ist die Schlechterstellung betagter Menschen in den tatsächlichen Verhältnissen genügend begründet.32 So nimmt das Gehör- und Sehvermögen mit zunehmendem Alter bei der überwiegenden Mehrzahl der Menschen markant ab.