– Eignung der Massnahme: Voraussetzung zulässiger Altersschranken ist, dass diese geeignet erscheinen, das von ihnen angestrebte Ziel tatsächlich zu erreichen. Auch dieses Erfordernis lehnt sich – als Teilgehalt des Erfordernis der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)31 – an die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe an. Dies ist zunächst dann der Fall, wenn die Altersschranke solchen Tatsachen Rechnung trägt, die bei Menschen eines gewissen Alters mit überwiegender Häufigkeit zutreffen;