Sie muss der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen und muss – entsprechend den allgemeinen Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe (Art. 36 Abs.- 2 BV) – durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt sein. Hinsichtlich des Verbots der Altersdiskriminierung erscheinen zudem insbesondere jene Altersschranken als unzulässig, die (bewusst oder im Sinne einer verdeckten Agenda) das Ziel verfolgen, gewisse stereotype Rollen älterer Menschen zu verfestigen oder diese vom gesellschaftlichen Leben auszugrenzen.30