der Ausschluss betagter Menschen aus dem gesellschaftlichen Leben ist für sie daher auch aus dieser Sicht besonders einschneidend.28 Die hinsichtlich der Altersschranken für öffentliche Ämter entwickelten Kriterien, unter denen eine Altersgrenze im Lichte von Art. 8 Abs. 2 BV zulässig ist, können auch auf Altergrenzen für die Zulassung zur Berufsausübung angewendet werden:29 – Legitimes Ziel: Die Altergrenze muss ein legitimes Ziel verfolgen. Sie muss der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen und muss – entsprechend den allgemeinen Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe (Art.