In der Lehre wird teilweise auch in Frage gestellt, ob die betagten Menschen in unserer Gesellschaft generell des Schutzes des Diskriminierungsverbots bedürfen.26 Gefordert ist somit eine differenzierte Betrachtung der gesellschaftlichen und persönlichen Situation des betagten Menschen in Bezug auf die jeweilige Ungleichbehandlung wegen des Alters. Besonders stark werden einzelne Menschen im Bereich der Arbeit getroffen;27 gerade Altersschranken hinsichtlich der Berufsausübung sind somit heikel und bedürfen einer entsprechenden Rechtfertigung.