Diskriminierung wegen des Alters gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schützt somit nicht mit jener Intensität vor Ungleichbehandlung wie beispielsweise die Diskriminierungsverbote wegen der Rasse oder des Geschlechts.25 In der Lehre wird teilweise auch in Frage gestellt, ob die betagten Menschen in unserer Gesellschaft generell des Schutzes des Diskriminierungsverbots bedürfen.26 Gefordert ist somit eine differenzierte Betrachtung der gesellschaftlichen und persönlichen Situation des betagten Menschen in Bezug auf die jeweilige Ungleichbehandlung wegen des Alters.